Bürgergeld / Grundsicherungsgeld
Schätzen Sie Grundsicherungsgeld für einen Standardhaushalt aus Bedarf, anerkannten Wohnkosten und Einkommen. Eine Anspruchsprüfung ist nicht enthalten.
Inhalt zuletzt aktualisiert:
Tragen Sie die vom Jobcenter anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung ein. Haushaltsstrom gehört nicht dazu.
Nur bei erfüllter Voraussetzung wird der Alleinerziehendenmehrbedarf aus den Kinderaltern ergänzt. Nicht nochmals als sonstigen Mehrbedarf eingeben.
Berechnungsdetails
Keine ungeprüften Bruttotransfers bei „bereinigt“ einsetzen. Anerkannte Mehrbedarfe jeweils 0–20.000 €; Kinderbeträge nur beim jeweiligen Kind erfassen, den automatisch berechneten Alleinerziehendenmehrbedarf nicht nochmals eintragen. Kinder-Sofortzuschlag wird nach dem hier unterstützten Fall gesondert ergänzt. Reine Bildungs-/Teilhabeansprüche werden nicht berechnet.
Monatlicher Modellbetrag mit Sofortzuschlag
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Gesamtbedarf vor Einkommen
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Anrechenbares Einkommen
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Voraussetzungen, Datenstand und Rechengrenzen ansehen
Für welchen Fall gilt diese Schätzung? Ein Erwachsener oder zwei Partner, jeweils mindestens 25 und unter Regelaltersgrenze, mit bis zu sechs bedürftigen minderjährigen Kindern. Anspruch, Erwerbsfähigkeit, Aufenthalt und Vermögen müssen gesondert geklärt sein. Keine Minderungen, Aufrechnung, Wohngemeinschaft, Wechselmodell, erwachsenen Kinder oder gemischten Sozialleistungsfälle. Seit 01.07.2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld.
Eingabebereiche und Grenzen: Regelbedarf 2026: allein 563 €, Partner je 506 €, Kinder 0–5 Jahre 357 €, 6–13 Jahre 390 €, 14–17 Jahre 471 €. Anerkannte Unterkunft 0–20.000 €, normale Erwerbsbeträge je 0–100.000 €, Netto höchstens Brutto. Vermögens- und örtliche Mietgrenzen nach der Reform werden hier nicht automatisch geprüft.
Unterkunft und Heizung: Verwenden Sie nur die nach den Jobcenter-Regeln anerkannten Kosten Ihrer Bedarfsgemeinschaft, nicht ungeprüft die tatsächliche Warmmiete. Haushaltsstrom ist bereits im Regelbedarf enthalten.
Abzüge vom Einkommen: Bei einer Eingabe von 0 € gilt die normale Pauschale von 100 €. Höhere Abzüge brauchen passende Nachweise und ein Bruttoeinkommen über 400 €. Steuern und Sozialabgaben sind bereits im Netto abgezogen. Ausbildungen, Freiwilligendienste und andere besondere Einkommensfälle sind nicht enthalten.
Geldbeträge mit höchstens zwei Nachkommastellen eingeben, z. B. 1.234,56. Ein Punkt mit genau drei folgenden Ziffern wird als Tausendertrennzeichen behandelt. Berechnungsjahr: 2026; Quellen zuletzt geprüft: 17.10.2026.
Daten, Quellen und Modellgrenzen
Berechnet wird ein einfacher Haushalt nach den im Rechner beschriebenen Regeln ab Juli 2026. Sie müssen die anerkannten Wohnkosten und anrechenbaren Einkommen angeben. Vermögen und persönliche Anspruchsvoraussetzungen werden nicht vollständig geprüft.
Im Rechenmodell hinterlegter Zeitraum: bis . Einzelne Quellen können einen anderen Dokumentstand haben.
Das Rechenmodell wurde zuletzt am geprüft. Die nächste Prüfung ist bis vorgesehen.
Quellen zum Nachlesen:
Quellenlinks geprüft am 24. Oktober 2026. Diese Linkprüfung bestätigt Erreichbarkeit und Zuordnung der Dokumente; sie ersetzt keine erneute Prüfung aller Berechnungsregeln.
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Hintergrund und Details
Bürgergeld heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld
Der Rechner behandelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II ab 01.07.2026. „Bürgergeld“ bleibt zur Orientierung im Namen. Die Reform hat unter anderem die Vermögens- und Wohnkostenregeln geändert. Deshalb werden weder ein alter Vermögensfreibetrag noch tatsächliche Wohnkosten pauschal als anerkannte Werte übernommen.
Der unterstützte Haushalt besteht aus einem Erwachsenen oder zwei Partnern, jeweils mindestens 25 und unter Regelaltersgrenze, sowie höchstens sechs bedürftigen minderjährigen Kindern. Anspruch, Erwerbsfähigkeit, Aufenthalt, Vermögen und vorrangige Leistungen müssen gesondert geklärt sein. Keine Wohngemeinschaft, volljährigen Kinder, Wechselmodelle, Minderungen, Aufrechnungen oder gemischten SGB-II/SGB-XII-/Ausbildungsfälle.
Regelbedarf und anerkannte Unterkunft
2026 gelten monatlich 563 € für Alleinstehende oder Alleinerziehende, je 506 € für volljährige Partner, 357 € für Kinder von 0–5, 390 € von 6–13 und 471 € von 14–17 Jahren. Hinzu kommen der bereits anerkannte Betrag für Unterkunft und Heizung der modellierten Gemeinschaft sowie passende Mehrbedarfe. Haushaltsstrom gehört gewöhnlich zum Regelbedarf. Der Rechner ermittelt keine kommunale Angemessenheitsgrenze oder Karenzzeit.
Bei tatsächlich alleiniger Pflege und Erziehung kann der Alleinerziehendenmehrbedarf gewählt werden: 36 % bei einem Kind unter sieben oder zwei/drei Kindern unter 16; wenn günstiger 12 % je minderjährigem Kind, höchstens 60 %. Andere bereits anerkannte Mehrbedarfe werden getrennt erfasst: für Erwachsene als gemeinsame Summe, für jedes Kind im eigenen Feld (jeweils 0–20.000 €, ohne anerkannte Mehrbedarfe 0 €). Der Rechner stellt die Anerkennung nicht selbst fest. Den automatisch errechneten Alleinerziehendenbetrag dabei nicht doppelt erfassen.
Einkommen: Brutto und Netto haben verschiedene Aufgaben
Für normale Erwerbstätigkeit wird das eingegebene Netto nach Steuern und Sozialabgaben um Absetzbeträge vermindert. Grundlage des zusätzlichen Erwerbsfreibetrags ist dagegen das Brutto: 100 € Grundbetrag, 20 % des Anteils von 100–520 €, 30 % von 520–1.000 € und 10 % von 1.000–1.200 €. Bei minderjährigem Kind endet die letzte Stufe erst bei 1.500 €. Das gilt auch für ein eigenes minderjähriges Kind außerhalb des Haushalts; hierfür gibt es je Erwachsenem eine eigene Auswahl. Dieses Kind wird dadurch nicht zum Haushaltsmitglied.
Bei mehr als 400 € Brutto können passende nachgewiesene Abzüge nach §11b Absatz 1 Nummer 3–5 die 100-€-Pauschale ersetzen. Steuern/Sozialabgaben nicht nochmals absetzen. Gesetzliche Unterhaltszahlungen und andere spezielle Abzüge werden nicht gesondert berechnet. Anrechenbares Erwerbseinkommen wird mindestens null. Sonstiges Erwachseneneinkommen muss bereits nach den passenden Regeln bereinigt sein, nicht als ungeprüfter Bruttotransfer.
Kindeseinkommen und Sofortzuschlag
Je Kind werden Alter, tatsächlich anzusetzendes Kindergeld, sonstiges bereits bereinigtes Nicht-Erwerbseinkommen und die diesem Kind zugeordneten anerkannten Mehrbedarfe eingegeben. Kindergeld beträgt 2026 normalerweise 259 €. Eigenes Erwerbseinkommen von Kindern ist ausgeschlossen. Zum eigenen Kindesbedarf zählen Regelbedarf, die eigenen anerkannten Mehrbedarfe und ein gleicher Kopfanteil der anerkannten Unterkunft. Mehrbedarfe eines Erwachsenen oder eines anderen Kindes erhöhen diesen Eigenbedarf nicht. Die zugeordneten Mehrbedarfe gehen genau einmal in den Gesamtbedarf ein.
Deckt ein Kind seinen eigenen Bedarf, wird der Fall ausdrücklich als außerhalb des Modells gemeldet. Sein Einkommen wird nicht pauschal zum Abbau des Elternbedarfs übertragen. Unterstützt werden nur Kinder mit verbleibendem eigenem Bedarf. Das Erwachseneneinkommen wird danach dem gemeinsamen Restbedarf gegenübergestellt.
Der Kinder-Sofortzuschlag von 25 € wird im unterstützten Fall getrennt ergänzt. Er bleibt im Modell auch dann erhalten, wenn der Grundbetrag allein wegen des berücksichtigten Kindergeldes entfällt (§72 Absatz 1). Fälle mit ausschließlich Bildungs-/Teilhabeanspruch werden nicht ermittelt. Der Hauptbetrag enthält den errechneten Sofortzuschlag.
Beispiele
Alleinstehend ohne Einkommen, 600 € anerkannte Unterkunft: 1.163 €. Zwei Partner ohne Kinder, 600 € Unterkunft, ein Erwerb mit 1.000 € brutto und 800 € netto: Bedarf 1.612 €, Erwerbsfreistellung 328 €, anrechenbar 472 €, 1.140 € Leistung.
Alleinerziehend mit fünfjährigem Kind, 600 € Unterkunft, 259 € Kindergeld und sonst ohne Einkommen: 563 + 357 + 600 + 202,68 = 1.722,68 € Bedarf. Nach Kindergeld 1.463,68 € Grundbetrag, zusätzlich 25 € Sofortzuschlag, zusammen 1.488,68 €.
Beispiel mit bereits anerkanntem Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung: allein erziehende Person, zehnjähriges Kind, 600 € Unterkunft, 259 € Kindergeld und 431 € weiteres bereinigtes Kindeseinkommen. Bei 12,95 € anerkanntem Erwachsenenmehrbedarf und 4,68 € anerkanntem Kindermehrbedarf hat das Kind 694,68 € Eigenbedarf und 690 € Einkommen. Es bleibt mit 4,68 € bedürftig. Gesamtbedarf einschließlich 67,56 € Alleinerziehendenmehrbedarf: 1.638,19 €; nach 690 € Einkommen und zuzüglich 25 € Sofortzuschlag 973,19 € Modellbetrag.
Für andere Leistungen nutzen Sie ALG I, Wohngeld oder BAföG. Deren Wechselwirkungen sind hier keine gemeinsame Leistungsoptimierung.
Quellen und Stand
Zuordnung von Mehrbedarfen erneut geprüft am 17.10.2026: BA Fachliche Weisungen zu §21 SGB II, insbesondere dezentrale Warmwasserbereitung.
Geprüft am 16.10.2026: BMAS Reform zum Juli 2026, BMAS Regelbedarf 2026, SGB II §§11/11b/20/21/22/23/72, BA Kindergeld.
Häufige Fragen
Kann ich die tatsächliche Warmmiete ungeprüft übernehmen?
Der Rechner verlangt die für den Modellfall bereits anerkannten Unterkunftskosten. Ob Kosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt er nicht.
Warum unterscheiden sich Angaben zu Brutto und Netto?
Die Eingaben haben im Modell unterschiedliche Funktionen bei der Einkommensbereinigung. Sie sind nicht beliebig austauschbar.
Ist das Ergebnis ein Anspruchsbescheid?
Nein. Es handelt sich um eine standardisierte Schätzung für die ausdrücklich unterstützte Haushaltskonstellation. Nicht modellierte Personen-/Kinderfälle benötigen eine individuelle Prüfung.
💡 Tipps
- Tipp 1: Verwenden Sie anerkannte Unterkunftskosten und korrekt bereinigte Einkommen. Erfassen Sie Kindermehrbedarfe beim jeweiligen Kind. Ein Kind mit vollständig gedecktem Eigenbedarf liegt außerhalb dieses Standardmodells.
- Tipp 2: Haushaltsmitglieder und zugeordnetes Kindeseinkommen zuerst vollständig erfassen; eine Änderung der Personenkonstellation verändert die Bedarfsermittlung.