BAföG-Rechner
Schätzen Sie Ihren Förderbetrag. Bei elternabhängiger Förderung benötigen Sie bereits nach BAföG-Regeln bereinigtes Elterneinkommen.
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Wichtig: Bei elternabhängigem BAföG benötigen Sie das bereits nach BAföG-Regeln bereinigte Elterneinkommen. Normales Brutto- oder Nettogehalt reicht dafür nicht. Mehr dazu
Elterneigener Wohnraum zählt als „bei Eltern“.
Wie hoch ist der Versicherungszuschlag?
Familie: 0 €. Passender studentischer bzw. gleichgestellter Fall nach §13a (1): 102 € KV + 35 € PV. Passender freiwilliger Fall nach §13a (2): 185 € + 48 €. Die genaue Versicherungsvoraussetzung selbst prüfen; keine PKV-Sonderfälle.
Berechnungsdetails
Gewöhnlicher Nebenjob, Monatsdurchschnitt im Bewilligungszeitraum: Brutto minus 102,50 € Werbungskosten, minus 22,3 % Sozialpauschale auf die positiven Einkünfte, minus zugehörige Steuern, minus 389 € Freibetrag 2026. Pflichtpraktikum und Ausbildungsvergütung sind ausgeschlossen.
Welche Elternangaben brauche ich?
Gemeinsam: Die Eltern sind verheiratet oder verpartnert und leben nicht dauerhaft getrennt. Getrennt: Der Rechner unterstützt nur Fälle ohne weitere Unterhaltspflichten. Unabhängig: Ob Sie elternunabhängiges BAföG erhalten können, muss bereits geklärt sein.
Welche weiteren Kinder zählen?
Zählen Sie nur Kinder ohne anzurechnendes eigenes Einkommen, deren Ausbildung grundsätzlich weder durch BAföG noch durch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert werden kann. Andere Fälle und die Aufteilung auf weitere Geförderte sind nicht enthalten.
Berechnungsdetails
Elternbetrag nach §21 BAföG, nach Steuern und Sozialpauschalen, vor §25-Freibeträgen. Normaler Netto-/Bruttolohn passt nicht. Regelmäßig zählt das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Bis 1 Mio. € pro Monatsfeld; keine eigene Steuer-/Jahresermittlung oder Aktualisierungsanträge.
Monatliche BAföG-Schätzung
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Bedarf einschließlich gewählter Versicherung
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Gesamte monatliche Anrechnung
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Voraussetzungen, Datenstand und Rechengrenzen ansehen
Für welchen Fall gilt diese Schätzung? Unverheiratete inländische Studierende ohne eigene Kinder; Förderungsfähigkeit dem Grunde nach vorausgesetzt. Keine Schüler-, Aufstiegs- oder Auslandsförderung, Pflichtpraktika, Ausbildungsvergütung, Selbständigkeit, Waisenrenten, Stipendien oder Härtefälle. Bereinigtes BAföG-Einkommen der Eltern ist eine gesetzlich definierte Größe und kein normaler Netto- oder Bruttolohn.
Elterneinkommen bei BAföG: Bei elternabhängiger Förderung benötigen Sie das Einkommen nach § 21 BAföG nach Steuern und Sozialpauschalen, aber vor den Elternfreibeträgen. Der Rechner ermittelt diesen Wert nicht aus Steuerbescheid oder Lohnunterlagen. Klären Sie ihn bei Bedarf mit dem BAföG-Amt. Bei bereits geklärter elternunabhängiger Förderung entfällt diese Eingabe. Gesetzliche Einkommensdefinition.
Eingabebereiche und Grenzen: Alter am Antragstag in vollen Jahren (technischer Eingabebereich 0–120); Nebenjob-Brutto im Monatsdurchschnitt 0–5.000 €, zugehörige Steuern höchstens Brutto. Vermögen vor Freibetrag 0–10 Mio. €, Bewilligung 1–12 Monate. Vermögensfreibetrag unter 30: 15.000 €, ab 30: 45.000 €. Die Altersgrenze betrifft grundsätzlich den Ausbildungsbeginn; Folgeanträge ab 45 werden hier nicht ausgeschlossen. Anspruch und Förderungsdauer sind vorausgesetzt.
Geldbeträge mit höchstens zwei Nachkommastellen eingeben, z. B. 1.234,56. Ein Punkt mit genau drei folgenden Ziffern wird als Tausendertrennzeichen behandelt. Berechnungsjahr: 2026; Quellen zuletzt geprüft: 17.10.2026.
Daten, Quellen und Modellgrenzen
Die Berechnung gilt für die beschriebenen Studierendenfälle. Das Einkommen der Eltern muss bereits nach den BAföG-Regeln ermittelt sein. Der Rechner ersetzt weder diese Einkommensermittlung noch die Prüfung Ihres Förderanspruchs.
Im Rechenmodell hinterlegter Zeitraum: bis . Einzelne Quellen können einen anderen Dokumentstand haben.
Das Rechenmodell wurde zuletzt am geprüft. Die nächste Prüfung ist bis vorgesehen.
Quellen zum Nachlesen:
- Bundesjustizministerium – Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Studentenwerk Schleswig-Holstein – BAföG: häufige Fragen
Quellenlinks geprüft am 24. Oktober 2026. Diese Linkprüfung bestätigt Erreichbarkeit und Zuordnung der Dokumente; sie ersetzt keine erneute Prüfung aller Berechnungsregeln.
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Hintergrund und Details
Vor dem Start: Teilberechnung mit vorbereitetem Elterneinkommen
Dieser Rechner beginnt bei elternabhängiger Förderung mit dem bereits bereinigten BAföG-Einkommen der Eltern nach §21. Die Ermittlung aus Steuerbescheid, Brutto- oder Nettolohn ist nicht enthalten. Klären Sie den Wert bei Bedarf mit dem BAföG-Amt. Bei bereits geklärter elternunabhängiger Förderung entfällt die Elterneinkommenseingabe.
Welcher BAföG-Fall wird unterstützt?
Der Rechner schätzt den monatlichen Förderbetrag für unverheiratete inländische Studierende ohne eigene Kinder, deren Ausbildung und persönliche Voraussetzungen dem Grunde nach förderungsfähig sind. Er prüft weder Staatsangehörigkeit noch Leistungsnachweis, Förderungsdauer oder die Altersgrenze bei Ausbildungsbeginn. Das Alter am Antragstag bestimmt hier nur den Vermögensfreibetrag (unter 30 oder ab 30). Der technische Eingabebereich beträgt 0–120 volle Jahre und ist keine Aussage über die Förderungsfähigkeit. Die grundsätzliche Altersgrenze von 45 betrifft den Beginn des Ausbildungsabschnitts. Wer diesen rechtzeitig begonnen hat, wird bei einem Folgeantrag ab 45 nicht allein wegen des aktuellen Alters ausgeschlossen. Auch minderjährige Studierende werden nicht pauschal abgewiesen.
Schüler-/Aufstiegs-/Auslands-BAföG, eigene Ehepartner oder Kinder, Pflichtpraktika, Ausbildungsvergütung, Selbständigkeit, Waisenrenten, Stipendien und Härtefälle sind ausgeschlossen. Die angegebene Förderung ist kein Darlehens-/Zuschussversprechen für besondere Förderformen.
Bedarf 2026
Für Hochschulstudierende gelten 475 € Grundbedarf plus 380 € bei auswärtigem Wohnen oder 59 € bei Eltern. Auch elterneigener Wohnraum zählt als Wohnen bei Eltern. Ohne eigenen Versicherungszuschlag ergeben sich 855 € auswärts oder 534 € bei Eltern.
Bei passender studentischer oder gleichgestellter Versicherung nach §13a Absatz 1 werden 102 € Kranken- und 35 € Pflegeversicherung ergänzt, damit auswärts 992 €. Der passende freiwillige Versicherungsfall nach Absatz 2 umfasst 185 € + 48 €, damit auswärts 1.088 €. Die rechtliche Versicherungsvoraussetzung selbst zuordnen; sie wird nicht pauschal aus dem Alter abgeleitet. Private Versicherungs-Sonderfälle sind nicht abgebildet.
Gewöhnlicher Nebenjob
Verwenden Sie Monatsdurchschnitte des Bewilligungszeitraums. Vom gewöhnlichen Nebenjob-Brutto werden monatlich 102,50 € Werbungskosten berücksichtigt. Von den positiven Einkünften geht die 22,3-%-Sozialpauschale ab; danach zugehörige Steuern und der 2026 geltende Freibetrag von 389 €. Der pauschale Sozial-Jahresdeckel von 17.200 € wird im unterstützten Bruttobereich bis 5.000 € monatlich nicht erreicht.
603 € durchschnittlicher Nebenjob bleiben auf diesem Weg anrechnungsfrei. Bei 800 € entstehen 152,9575 € anrechenbares Einkommen vor Endrundung. Aus 992 € Bedarf werden dann 839 € Förderung, auf volle Euro gerundet. Eine einfache Rechnung „Brutto minus 603“ wäre oberhalb der Grenze falsch. Ausbildungsvergütung und Pflichtpraktika unterliegen anderen Regeln und sind ausgeschlossen.
Welches Elterneinkommen gehört in den Rechner?
Gemeint ist das BAföG-Einkommen nach §21, nach Steuern und gesetzlichen Sozialpauschalen, aber vor den §25-Freibeträgen. Normales Netto oder Brutto sind nicht austauschbar damit. Regelmäßig zählt das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn der Bewilligung; bei Beginn 2026 also 2024. Steuerberechnung und Aktualisierungsanträge sind nicht Teil des Rechners.
Bei verheirateten/verpartnerten, nicht dauernd getrennten Eltern gelten gemeinsam 2.540 € Grundfreibetrag. Für ein weiteres berechtigtes Kind ohne anzurechnendes eigenes Einkommen und ohne dem Grunde nach BAföG-/BAB-förderfähige Ausbildung kommen 770 € hinzu. Vom Überschuss bleiben 50 % plus je 5 % für solche Kinder frei. Unterstützt werden 0–10 solche Kinder, keine Aufteilung auf weitere Geförderte oder sonstigen Unterhaltspflichten.
Im einfachen getrennten Elternfall ohne weitere Unterhaltspflichten werden je Elternteil 1.690 € und danach jeweils 50 % des Überschusses freigestellt. „Unabhängig“ dürfen Sie wählen, wenn die Berechtigung zur elternunabhängigen Förderung bereits geklärt ist; der Rechner entscheidet darüber nicht.
3.540 € korrekt bereinigtes gemeinsames Elterneinkommen ohne weitere Kinder führen zu 500 € Anrechnung. Bei 992 € Bedarf und sonst ohne Anrechnung bleiben 492 €.
Vermögen und Rundung
Maßgeblich ist das anzusetzende Vermögen am Antragstag nach abzugsfähigen Schulden, vor dem Freibetrag. Unter 30 bleiben 15.000 €, ab 30 45.000 € frei. Ein Überschuss wird auf die eingegebenen 1–12 Bewilligungsmonate verteilt. Bei 16.200 € Vermögen, Alter 22 und zwölf Monaten entstehen 100 € Monatsanrechnung; sonst ohne Anrechnung bleiben aus 992 € Bedarf 892 €.
Bedarf minus Anrechnungen, mindestens null, wird abschließend kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Gerundete Monatsbeträge unter 10 € werden nicht ausgezahlt (§51). Die Centanzeigen der Anrechnungen sind gerundet; intern bleiben die Brüche für die abschließende Euroberechnung erhalten. Für andere Fälle gibt es Grundsicherung und Wohngeld, ohne hier eine kombinierte Anspruchsprüfung vorzunehmen.
Rechtsgrundlagen
Altersbezug erneut geprüft am 17.10.2026: §10 Absatz 3 BAföG – Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnitts.
Geprüft am 16.10.2026: BAföG §§13/13a/21–25/29/30/51, zuständige BAföG-Behörde Studentenwerk Schleswig-Holstein, FAQ einschließlich 603-€-Grenze 2026. Der Grundtext in §23 verweist auf die jährliche Anpassung nach Absatz 6. Für 2026 ergibt die dort definierte Rechnung ceil((603−102,50)×(1−0,223)) den aktualisierten Freibetrag 389 €, nicht den alten Grundbetrag 353 €. Zukünftige Reformwerte werden nicht vorweggenommen.
Häufige Fragen
Kann ich einfach das monatliche Netto meiner Eltern eintragen?
Nein. Benötigt wird das bereits nach den BAföG-Regeln ermittelte Einkommen vor den vom Rechner modellierten Freibeträgen. Brutto oder gewöhnliches Netto liefern keine gleichwertige Grundlage.
Prüft der Rechner, ob ich grundsätzlich BAföG erhalten darf?
Nein. Er schätzt einen Förderbetrag für den beschriebenen Standardfall. Förderfähigkeit, Altersregel beim Ausbildungsbeginn und Sonderformen sind separat zu klären.
Kann ich Einnahmen aus jedem Praktikum wie einen gewöhnlichen Nebenjob angeben?
Nein. Der Rechner beschreibt den gewöhnlichen Nebenjob. Pflichtpraktika und Ausbildungsvergütungen können anderen Regeln unterliegen und sind ausdrücklich ausgeschlossen.
💡 Tipps
- Tipp 1: Verwechseln Sie das gesetzliche BAföG-Einkommen Ihrer Eltern nicht mit normalem Netto. Bei abweichenden Unterhaltspflichten oder weiteren geförderten Geschwistern ist eine individuelle Berechnung nötig.
- Tipp 2: Vor dem Rechnen Wohn- und Versicherungsfall sowie Bewilligungsmonate anhand der tatsächlichen Unterlagen klären; diese Auswahl verändert Bedarf und Anrechnungen.