Arbeitslosengeld-I-Rechner

Arbeitslosengeld-I-Rechner

Schätzen Sie Ihr Arbeitslosengeld für einen vollen Monat aus vorbereitetem Bemessungsentgelt. Anspruch und Bezugsdauer werden nicht geprüft.

Beim Nebenjob: Einkommen nach Abzügen eintragen. Die Tätigkeit muss unter 15 Wochenstunden bleiben.

ALG I für volle 30 Leistungstage

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Tages-ALG vor Nebenverdienst

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Pauschaliertes Leistungsentgelt pro Tag

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Rechenweg & Einordnung (aufklappen)

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Voraussetzungen, Datenstand und Rechengrenzen ansehen

Für welchen Fall gilt diese Schätzung? Nur gewöhnliche inländische Arbeitnehmerfälle mit neuem Stammrecht 2026. Anspruch, Anwartschaft, Bezugsdauer, Sperr- und Ruhenszeiten werden nicht geprüft. Keine fiktive Bemessung, Nahtlosigkeit, Auslands-/Bestandsschutzfälle oder Sonderzeiträume. Im Monatsmodus: zwölf vergleichbare Monate mit 365 Entgelttagen; abweichende Zeiträume brauchen den bereits festgestellten Tagesbetrag.

Eingabebereiche und Grenzen: Bereits beitragspflichtig begrenztes Monatsbrutto 0–8.450 € oder Tagesbemessung vor Verfügbarkeitsminderung 0–281,67 €. Frühere Wochenstunden größer als 0 bis 60; künftige Verfügbarkeit 15–60. Nur geringere Verfügbarkeit mindert die Bemessung. Steuerklasse nach gültiger Zuordnung. IV-Faktor 0,001–1 mit höchstens drei Nachkommastellen, 1 ohne Faktor. Andere Stunden bis sechs Nachkommastellen. Keine Übernahme des tatsächlichen Lohnnettos.

Nebenjob und Monatsbetrag: Tragen Sie das Nebeneinkommen nach Steuern, Sozialabgaben und beruflichen Ausgaben ein. Der Rechner verwendet den normalen Freibetrag von 165 €; besondere höhere Freibeträge sind nicht enthalten. Die Nebentätigkeit muss unter 15 Wochenstunden bleiben. Ein voller Leistungsmonat umfasst immer 30 Leistungstage, auch in einem Kalendermonat mit 31 Tagen.

Geldbeträge mit höchstens zwei Nachkommastellen eingeben, z. B. 1.234,56. Ein Punkt mit genau drei folgenden Ziffern wird als Tausendertrennzeichen behandelt. Berechnungsjahr: 2026; Quellen zuletzt geprüft: 17.10.2026.

Daten, Quellen und Modellgrenzen

Der Rechner schätzt Arbeitslosengeld I für neue Ansprüche aus dem Jahr 2026. Er prüft weder den Anspruch noch Sperrzeiten oder Bezugsdauer. Maßgeblich ist beitragspflichtiger Verdienst, nicht Ihr bisheriger Nettolohn.

Im Rechenmodell hinterlegter Zeitraum: bis . Einzelne Quellen können einen anderen Dokumentstand haben.

Das Rechenmodell wurde zuletzt am geprüft. Die nächste Prüfung ist bis vorgesehen.

Quellen zum Nachlesen:

Quellenlinks geprüft am 24. Oktober 2026. Diese Linkprüfung bestätigt Erreichbarkeit und Zuordnung der Dokumente; sie ersetzt keine erneute Prüfung aller Berechnungsregeln.

Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Hintergrund und Details

ALG I aus dem pauschalierten Leistungsentgelt

Der Rechner schätzt die Höhe des Arbeitslosengeldes I für einen vollen Leistungsmonat mit 30 Tagen, bei einem neuen Stammrecht im Jahr 2026. Er bestätigt weder die Anwartschaft noch die Bezugsdauer oder eine Auszahlung während Sperr- und Ruhenszeiten.

Wählen Sie durchschnittliches bereits beitragspflichtig begrenztes Monatsbrutto oder einen bereits festgestellten täglichen Bemessungsbetrag vor einer Minderung wegen eingeschränkter Verfügbarkeit. Einen schon entsprechend gekürzten Tagesbetrag nicht erneut kürzen. Der Monatsmodus verwendet Monatsbrutto × 12 / 365 und rundet auf Tages-Cent. Das setzt zwölf vergleichbare Monate mit 365 Entgelttagen voraus. Andere Zeiträume, abweichende Entgelttage, fiktive Bemessung und Bestandsschutz benötigen eine individuelle Feststellung. Für solche Zeiträume kann ein geeigneter bereits festgestellter Tagesbetrag verwendet werden.

Rechenweg 2026

Bei einer Einschränkung künftiger Arbeitsstunden vermindert sich die Tagesbemessung nach dem Verhältnis künftiger zu früheren durchschnittlichen Wochenstunden. Bei gleicher oder höherer Verfügbarkeit bleibt die Bemessung unverändert; mehr verfügbare Stunden erhöhen den Betrag nicht. Frühere versicherungspflichtige Beschäftigung kann auch weniger als 15 Wochenstunden umfasst haben. Die Mindestverfügbarkeit von 15 Stunden betrifft die künftige Beschäftigung. Unterstützt werden frühere Stunden größer als 0 bis 60 und künftige Stunden von 15–60, jeweils bis sechs Nachkommastellen. Individuelle Sonderregeln, etwa Nahtlosigkeit, sind ausgeschlossen.

Von der Tagesbemessung werden 20 % Sozialversicherungspauschale, pauschalierte Lohnsteuer nach BMF-Programmablaufplan 2026 und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag abgezogen. Dieses Leistungsentgelt ist nicht Ihr tatsächliches Netto aus einer Gehaltsabrechnung. Für den Lohnsteuerabzug wird der Tagesbezug auf 360 Tage hochgerechnet; gesetzliche Vorsorgeparameter werden nach §153 SGB III angesetzt. Die monatliche Krankenkassenbelastung oder der individuelle Kinderlosenzuschlag werden nicht aus Ihrer Lohnabrechnung übernommen.

Unterstützt werden Steuerklassen I–VI, bei IV optional der gültige Faktor mit höchstens drei Nachkommastellen. 1 bedeutet ohne Faktor. Die gültige Klasse und die leistungsrechtliche Berücksichtigung von Klassenwechseln müssen bereits geklärt sein. Zusätzliche Kinder-, Alters- oder individuelle Freibeträge werden nicht angesetzt.

60 % des Leistungsentgelts ergeben den allgemeinen täglichen Leistungssatz; bei berechtigtem Kind im steuerrechtlichen Sinn gelten 67 %. Tagesbemessung, SV-Pauschale und Leistungssatz werden kaufmännisch auf Cent gerundet. Bei der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag gelten die vorgeschriebenen Abrundungen. Soli-Tagesfreigrenze 2026: 56,52 € Lohnsteuer, in Steuerklasse III 113,05 €. Der volle Monat ist dreißigmal der gerundete Tagesbetrag.

Beispiel

1.000 € durchschnittliches beitragspflichtiges Monatsbrutto ergeben bei unveränderten Arbeitsstunden und Steuerklasse I 32,88 € Tagesbemessung. Nach 6,58 € SV-Pauschale und ohne Steuer verbleiben 26,30 € Leistungsentgelt. 60 % ergeben 15,78 € pro Tag, also 473,40 € für 30 Tage. Mit erhöhtem 67-%-Satz sind es 17,62 € täglich und 528,60 € monatlich. Das ist ein Rechenbeispiel, keine Anspruchsbestätigung.

Nebenverdienst und Grenzen

Geben Sie Nebeneinkommen bereits nach zugehörigen Steuern, Sozialbeiträgen und Werbungskosten ein. Der Standardfall setzt eine Nebentätigkeit unter 15 Wochenstunden und den normalen Freibetrag von 165 € pro Monat voraus. Ein bereinigter Nebenverdienst von 200 € mindert die Monatsleistung um 35 €. Ein besonderer höherer Freibetrag für bereits vorher ausgeübte Nebentätigkeiten wird nicht ermittelt. Die Auszahlung wird mindestens null.

Monatsbrutto 0–8.450 € bzw. Tagesbemessung 0–281,67 €, jeweils höchstens zwei Nachkommastellen. Bei früheren beitragspflichtigen Arbeitsentgelten sind die tatsächlich geltenden Grenzen bereits vor Eingabe zu beachten. Kein Grenzgängerfall, keine individuelle Anspruchs- oder Sperrzeitprüfung. Für Lohnabrechnungen steht der Brutto-Netto-Rechner bereit; die Grundsicherung folgt anderen Regeln.

Primärquellen

Arbeitszeitregel erneut geprüft am 17.10.2026: §138 Absatz 5 SGB III – künftige Verfügbarkeit und §151 Absatz 5 (Minderung bei Einschränkung).

Gelesen am 16.10.2026: BA – Anspruch und Höhe, §151 SGB III, §153, §155, §338, BA Fachliche Weisung 153, insbesondere Seite 7 und Anlage Seiten 14/15, BMF-PAP 2026, endgültiger Stand 12.11.2025.

Häufige Fragen

Kann ich das Netto aus meiner Gehaltsabrechnung eingeben?

Nein. ALG I wird hier aus beitragspflichtiger Bemessung und pauschaliertem Leistungsentgelt ermittelt. Das tatsächliche Abrechnungsnetto ist dafür nicht die passende Eingabe.

Warum rechnet das Ergebnis für einen Monat mit 30 Tagen?

Das dargestellte Standardmodell bildet einen vollen ALG-I-Leistungsmonat als 30-mal den gerundeten Tagessatz ab; tatsächliche Auszahlungen können bei Teilmonaten oder Sperr-/Ruhenszeiten abweichen.

Welche Nebentätigkeit bildet der Rechner ab?

Den beschriebenen Standardfall einer Nebentätigkeit unter 15 Wochenstunden mit bereits bereinigtem Einkommen und normalem Freibetrag. Sonderfreibeträge und Anspruchsprüfung gehören nicht zu diesem Modell.

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💡 Tipps

  1. Tipp 1: Nutzen Sie beitragspflichtiges Brutto statt tatsächlichem Netto. Bei geringerer künftiger Verfügbarkeit einen noch ungekürzten Ausgangsbetrag verwenden; höhere Verfügbarkeit erhöht die Bemessung nicht.
  2. Tipp 2: Beitragspflichtiges Bemessungsentgelt und bereinigten Nebenverdienst getrennt vorbereiten; sie werden an verschiedenen Stellen verwendet.